RS Vwgh 1994/12/20 92/07/0118

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Tir 1952 §8 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119

Rechtssatz

Daß die schon im § 7 Abs 1 Tir FlVfLG 1969 so genannte Zusammenlegungsgemeinschaft mit der Grundbesitzergemeinschaft nach § 8 Abs 1 Tir FlVfLG 1952 nicht deckungsgleich sei, ist insoweit nicht richtig, als beide Vorschriften mit den Eigentümern der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke den gleichen Personenkreis in den von diesen Vorschriften bezeichneten Körperschaften öffentlichen Rechtes erfassen. Die unterschiedliche Benennung dieser Körperschaft ist bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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