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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119Rechtssatz
Daß die schon im § 7 Abs 1 Tir FlVfLG 1969 so genannte Zusammenlegungsgemeinschaft mit der Grundbesitzergemeinschaft nach § 8 Abs 1 Tir FlVfLG 1952 nicht deckungsgleich sei, ist insoweit nicht richtig, als beide Vorschriften mit den Eigentümern der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke den gleichen Personenkreis in den von diesen Vorschriften bezeichneten Körperschaften öffentlichen Rechtes erfassen. Die unterschiedliche Benennung dieser Körperschaft ist bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X04Im RIS seit
11.07.2001