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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013