RS Vwgh 1994/12/20 94/08/0115

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Z1;
ASVG §228 Abs1 Z3;
ASVG §502 Abs6;

Rechtssatz

Die die Anrechnung und Lagerung betreffende Vorschrift des § 227 Z 1 ASVG iVm § 228 Abs 1 Z 3 ASVG zeigt, daß eine Teilberücksichtigung von Ersatzzeiten grundsätzlich ausgeschlossen ist (vorbehaltlich § 502 Abs 7 ASVG). Hat der Versicherte das 15te Lebensjahr nach dem 1.11. vollendet, so kann das im Jahr der Vollendung begonnene Schuljahr nicht angerechnet werden, weil die NACH VOLLENDUNG des 15ten Lebensjahres zurückgelegten Schulbesuchszeiten kein volles Schuljahr ausmachen würden (Hinweis: E 4.7.1980, 2377/77; hier:

Der Nichterwerb von Ersatzzeiten nach § 227 Z 1 iVm § 228 Abs 1 Z 3 ASVG schließt daher nicht die Anwendung des § 502 Abs 6 ASVG aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080115.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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