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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nach dem AVG nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985), demgemäß kann sie im allgemeinen den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei etwa jedenfalls durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, sofern die unangefochten gebliebenen Teile nicht untrennbar rechtlich verbunden waren, sowie durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers gesetzt (hier war die Berufungsbehörde nicht an den Berufungsantrag, mit dem die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes II beantragt war, gebunden, sondern durfte, ja mußte - bei grundsätzlicher Abweisung der Berufung - den erstinstanzlichen Bescheid insofern abändern, als auch zu Spruch II ein Alternativauftrag iSd § 61 Abs 1 OÖ BauO 1976 erteilt wurde. Die Erlassung eines derartigen Alternativauftrages war gerechtfertigt, weil sich diese Änderungen im wesentlichen auf Änderungen des Verwendungszweckes beschränkten, weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden konnte, daß sie nicht bewilligungsfähig seien, können doch derartige Bauvorhaben gem § 33 Abs 1 lit d OÖ BauO 1976 über die Baufluchtlinien eines Bebauungsplanes vorgerückt werden).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050353.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009