RS Vwgh 1994/12/20 94/08/0133

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
ASVG §502 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Ist die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erschließbare dauernde Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Österreich in das Ausland vor dem 13.3.1938 erfolgt, liegt eine nichtbegünstigungstaugliche Frühemigration vor. Der Entschluß, wegen der Ereignisse des 13.3.1938 und seiner Folgen nicht an den ständigen Wohnsitz nach Österreich zurückzukehren, wird bereits ab diesem

Zeitpunkt als Auswanderung gewertet, ohne daß in diesem Fall noch im einzelnen die sonst für die Wohnsitzverlegung relevanten Umstände geprüft würden (Vermutung der Wohnsitzverlegung wegen der faktischen Unmöglichkeit, eine Rückkehr zu realisieren; Hinweis E 27.10.1983, 3497/80).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080133.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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