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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Devolutionsantrag angerufen hat, ihren dem Verfahren zugrundeliegenden ursprünglichen Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070083.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017