RS Vwgh 1994/12/20 91/07/0083

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Devolutionsantrag angerufen hat, ihren dem Verfahren zugrundeliegenden ursprünglichen Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070083.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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