RS Vwgh 1994/12/20 94/07/0082

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

§ 121 Abs 1 WRG 1959 bietet für eine Feststellung der Erfüllung eines Auflagenpunktes bloß "dem Grunde nach" keine Grundlage. Gegenstand eines nach der zitierten Gesetzesstelle zu erlassenden Bescheides ist die Feststellung, daß die ausgeführte Anlage der erteilten Bewilligung entweder entspricht oder nicht entspricht; wahrgenommene Abweichungen vom Bewilligungsbescheid sind entweder unter den Bedingungen des zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959 nachträglich zu genehmigen oder zum Gegenstand eines Beseitigungsauftrages zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070082.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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