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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Betriebsanlagengenehmingungsverfahren iSd § 356 Abs 1 GewO 1973 können Parteistellung als Nachbarn nur natürliche und juristische Personen auf Grund des § 75 Abs 2 legcit durch die Geltendmachung EIGENER subjektiver öffentlicher Rechte gemäß § 356 Abs 3 legcit erwerben. Ein Verein vermag daher nicht die SEINEN MITGLIEDERN als Nachbarn in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gem § 356 Abs 3 GewO 1973 zustehenden Parteienrechte (im eigenen Nahmen) geltend zu machen.
Schlagworte
Gewerberecht Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040100.X01Im RIS seit
24.01.2001