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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; rechtsrichtige Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselbenRechtssatz
Nach §42 Abs2 Stmk GdWO 1960 muß "der Wahlvorschlag" selbst ... "unterschrieben" sein. Dieser Wortlaut schließt es aus, daß die notwendigen Unterschriften nicht auf einer - die Bedingungen eines Wahlvorschlags erfüllenden - einheitlichen, zusammenhängenden Eingabe (§42 Abs3 Stmk GdWO 1960; vgl. VfSlg. 2893/1955, 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-3/89), sondern auf anderen - einzelnen - Papieren aufscheinen; er läßt es also keineswegs zu, einen mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften zu versehenden "Wahlvorschlag" - wie hier - durch eine nicht unterschriebene "Parteiliste" samt einem ebensowenig unterfertigten Vorschlagsblatt u n d durch eine Reihe von Blättern zu ersetzen, auf denen jeweils bloß ein Bewerber die Zustimmung zur Aufnahme seiner Person in den Wahlvorschlag (der Murauer Bürgerliste) erteilt . Dazu kommt, daß die dem Wahlvorschlag der Murauer Bürgerliste beigelegten "Zustimmungserklärungen" jedwede Bezugnahme auf ein vollständiges Bewerberverzeichnis, die "Parteiliste", vermissen lassen, die gemäß §42 Abs3 Z2 Stmk GdWO 1960 integrierender Bestandteil des Wahlvorschlags ist. Es handelt sich hier also um bloße - zusätzlich zum Wahlvorschlag erforderliche - Erklärungen iSd §42 Abs4 Stmk GdWO 1960 ("Zustimmungserklärungen"), die den Umständen nach keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen den der Wahlbehörde (am 4. März 1990) zugeleiteten Vorschlag mit der gesamten "Parteiliste" wirklich gekannt und genehmigt haben .
Die Rechtslage nach der Stmk GdWO 1960 unterscheidet sich gerade in dem hier maßgebenden Punkt etwa von der nach der NRWO 1971, BGBl. 391/1970, idgF, die es gemäß §45 Abs2 - anders als die durch dieses Gesetz abgelöste NRWO 1970, BGBl. 61/1970 - genügen läßt, wenn ein Kreiswahlvorschlag von einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten "unterstützt" wird. Daß diese Personen den Vorschlag "unterschreiben", ist nicht mehr erforderlich.
Schlagworte
Wahlen, WahlvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI2.1990Dokumentnummer
JFR_10098997_90W00I02_01