RS Vwgh 1994/12/20 94/07/0116

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §31b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/28 92/07/0154 7

Stammrechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 dauert so lange, als die Abfälle gelagert sind. Diese Bestimmung erfaßt daher auch bereits vor ihrem Inkrafttreten (1.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung gelagerte Abfälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070116.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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