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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein von der Partei behaupteter und auf Grund der von ihm geführten Zeugen voll inhaltlich bestätigter Sachverhalt muß der Partei nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden. Die Vorschriften über die Gewährung von Parteiengehör dienen nämlich nicht dazu, der Partei mitzuteilen, daß die Behörde dem Parteienvorbringen Glauben schenkt bzw es als erwiesen annimmt, sondern dazu, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn das Ermittlungsergebnis von ihrem Vorbringen abweicht. Zu den rechtlichen Erwägungen, denen der ermittelte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, ist jedoch auch dann kein Parteiengehör zu gewähren, wenn die Erwägungen von jenen der Partei abweichen.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989130088.X01Im RIS seit
02.10.2001