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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0077 1Stammrechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030256.X01Im RIS seit
20.11.2000