RS Vwgh 1994/12/21 94/03/0268

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr
99/04 Luftfahrt

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
AVG §1;
AVG §58 Abs2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
LuftfahrtG 1958 §119 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §12 Abs1 litc;
LuftfahrtG 1958 §120 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §120 Abs2;
LVR 1967 §2 Z16;
LVR 1967 §70 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §67;
ZivilluftfahrtAbk International 1949 Art11;
ZivilluftfahrtAbk International 1949 Art17;
ZLLV §1 Abs1 Z3;
ZLLV §16;
ZLLV §58;
ZLLV §8 Abs1;

Rechtssatz

Das Handeln (Untersagung des Weiterfluges) der in einer Flugsicherungsstelle diensthabenden Beamten der Bundespolizeidirektion ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzurechnen. Auf ein im Luftfahrzeugregister der Vereinigten Staaten von Amerika eingetragenes Zivilluftfahrzeug sind die österreichischen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen anzuwenden (im Beschwerdefall § 16 Abs 2 und Abs 3 ZLLV). Der Abflug mit einem vorschriftswidrig gekennzeichneten Zivilluftfahrzeug bedeutet einen Verstoß gegen § 8 iVm § 16 ZLLV, also eine Verletzung von Rechtsvorschriften iSd § 70 Abs 2 LVR. Ein auf § 58 ZLLV gestütztes Abflugverbot ist in einem solchen Fall schon deshalb rechtswidrig, weil nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Zulässigkeit einer darauf gestützten Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Vorliegen einer erkannten, unmittelbar drohenden Gefahr für die Betriebssicherheit voraussetzt. Die vorschriftswidrige (nur 8 cm statt 30 cm hohe) Kennzeichnung eines Zivilluftfahrzeuges rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es sei eine solche qualifizierte Gefahr gegeben (im Beschwerdefall hat der UVS in seinem Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen, ob den hier eingeschrittenen Beamten der Bundespolizeidirektion die Qualifikation von Flugverkehrsleitern iSd § 2 Z 16 LVR zukam, weshalb es dem VwGH verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Zwangsmaßnahme gem § 70 Abs 2 LVR abschließend zu beurteilen).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelZurechnung von OrganhandlungenSachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030268.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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