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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11 Abs1;Rechtssatz
Das Handeln (Untersagung des Weiterfluges) der in einer Flugsicherungsstelle diensthabenden Beamten der Bundespolizeidirektion ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzurechnen. Auf ein im Luftfahrzeugregister der Vereinigten Staaten von Amerika eingetragenes Zivilluftfahrzeug sind die österreichischen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen anzuwenden (im Beschwerdefall § 16 Abs 2 und Abs 3 ZLLV). Der Abflug mit einem vorschriftswidrig gekennzeichneten Zivilluftfahrzeug bedeutet einen Verstoß gegen § 8 iVm § 16 ZLLV, also eine Verletzung von Rechtsvorschriften iSd § 70 Abs 2 LVR. Ein auf § 58 ZLLV gestütztes Abflugverbot ist in einem solchen Fall schon deshalb rechtswidrig, weil nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Zulässigkeit einer darauf gestützten Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Vorliegen einer erkannten, unmittelbar drohenden Gefahr für die Betriebssicherheit voraussetzt. Die vorschriftswidrige (nur 8 cm statt 30 cm hohe) Kennzeichnung eines Zivilluftfahrzeuges rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es sei eine solche qualifizierte Gefahr gegeben (im Beschwerdefall hat der UVS in seinem Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen, ob den hier eingeschrittenen Beamten der Bundespolizeidirektion die Qualifikation von Flugverkehrsleitern iSd § 2 Z 16 LVR zukam, weshalb es dem VwGH verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Zwangsmaßnahme gem § 70 Abs 2 LVR abschließend zu beurteilen).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelZurechnung von OrganhandlungenSachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030268.X01Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015