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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0044Rechtssatz
Ist der Begünstigungszweck der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 im Anreiz zur Wohnraumsanierung durch Beschäftigung befugter Unternehmer zu sehen, dann würde eine Auslegung, nach welcher die rechtliche Möglichkeit der Überwälzung des vom Hauseigentümer getätigten Aufwandes auf den Mieter den Aufwand auch bei diesem steuerlich in gleicher Weise begünstigen wollte, den erkannten Gesetzeszweck verfehlen. Das lenkungspolitische Ziel steuerlicher Anreize kann sinnvoll nur dem gegenüber erreicht werden, dem die rechtliche Möglichkeit eröffnet ist, auf solche Anreize in der vom Gesetzgeber gewünschten Weise initiativ zu reagieren. Dies trifft für den Eigentümer eines Hauses zu und dies trifft auch für den Mieter in jenem Umfang zu,in dem es seiner Entscheidung überlassen ist, die gemieteten Wohnräume in dem ihm rechtlich möglichen Umfang selbst Maßnahmen der im § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 genannten Art zu unterziehen. Der Qualifikation des vom Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragenen Sanierungsaufwandes als Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 steht der Umstand entgegen, daß nicht er, sondern sein Bestandgeber es war, welcher die Sanierungsentscheidung getroffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130043.X02Im RIS seit
12.11.2001