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L65000 Jagd WildNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Da die Vertretungsbefugnis des hierin nach außen nicht weiter beschränkten Organes einer juristischen Person von einer allenfalls im Innenverhältnis gegebenen Bindung an die Willensbildung durch andere Organe unabhängig ist (Hinweis E 29.5.1980, VwSlg 10147 A/1980), ist die Wirksamkeit des durch den Obmann einer Agrargemeinschaft, dessen Wirkungskreis sich gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft unter anderem auch auf die Vertretung der Gemeinschaft nach außen erstreckt, gestellten Antrages auf Abrundung nach § 11 Krnt JagdG 1978 von einer allfälligen Zustimmung der Vollversammlung im Innenverhältnis unabhängig.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien BodenreformVertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt UmfangVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030157.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014