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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die zugestandene Bedeutsamkeit des äußeren Erscheinungsbildes eines darstellenden Künstlers für seinen Erfolg rechtfertigt es nicht, kosmetische Leistungen (hier Zahnsanierung) bloß zur Verschönerung seines Äußeren schlechthin schon als für sein Unternehmen erbracht anzusehen. Mit einem solchen Aufwand wird nämlich der durch die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 beschriebene Bereich der Kosten der Lebensführung noch nicht verlassen, zu dem das Gesetz ausdrücklich auch solche Aufwendungen zählt, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130047.X01Im RIS seit
20.11.2000