RS Vwgh 1994/12/21 93/13/0047

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Die zugestandene Bedeutsamkeit des äußeren Erscheinungsbildes eines darstellenden Künstlers für seinen Erfolg rechtfertigt es nicht, kosmetische Leistungen (hier Zahnsanierung) bloß zur Verschönerung seines Äußeren schlechthin schon als für sein Unternehmen erbracht anzusehen. Mit einem solchen Aufwand wird nämlich der durch die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 beschriebene Bereich der Kosten der Lebensführung noch nicht verlassen, zu dem das Gesetz ausdrücklich auch solche Aufwendungen zählt, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130047.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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