Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §107 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0044Rechtssatz
Der Unterschiedlichkeit des aus dem Miteigentumsrecht an einer Liegenschaft resultierenden Alleinbenutzungsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten zum bloß schuldrechtlichen Titel an einer im fremden Eigentum stehenden Haus gelegenen Wohnung korrespondiert die Unterschiedlichkeit steuerlicher Beurteilung getätigten Sanierungsaufwandes in einer nicht als gleichheitswidrig erkennbaren Weise. Sind doch dem Wohnungseigentümer in seiner Eigenschaft als Mitglied der allein entscheidungsbefugten Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer rechtlich unverkennbar mehr Möglichkeiten zur Ergreifung von Sanierungsinitiativen eröffnet, als einem Bestandnehmer. Konsequenterweise ist eine Berücksichtigung von Sanierungsaufwand im Gefolge eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Bestimmung des § 107 EStG 1988 auch nicht normiert, weil dieser Bestimmung erkennbar die Erfassung jenes Mehraufwandes dienen will, dessen Entstehen durch den Abgabepflichtigen nicht beeinflußbar ist. Dies trifft auf den Wohnungseigentümer nicht zu, weil er als Mitglied der Wohnungseigentümerschaft Träger der Sanierungsentscheidung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130043.X05Im RIS seit
12.11.2001