RS Vwgh 1994/12/21 90/13/0236

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §95 Abs2;
EStG 1972 §95 Abs3;

Rechtssatz

Der Hinweis der Abgabepflichtigen (Kommaditgesellschaft) auf die "den Steuerbehörden vorgelegten Bilanzen", denen zu entnehmen sei, daß der Mehrheitsgesellschafter mit der Kapitalertragsteuer belastet worden ist, ist nicht geeignet, die Beantwortung der Anfrage der Abgabenbehörde, ob die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter getragen werde oder nicht, als unnötig abzutun. Eine in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesene Forderung an ihre Gesellschafter bedeutet nämlich noch nicht zwingend, daß diese Forderung auch tatsächlich ernsthaft dem Gesellschafter gegenüber geltend gemacht wird. Hegt die Abgabenbehörde begründete Zweifel an dieser Ernsthaftigkeit, so ist sie berechtigt und verpflichtet, eine Klärung des maßgebenden Sachverhaltes herbeizuführen. Bleibt ihre diesbezügliche Anfrage unbeantwortet, so kann sie in freier Beweiswürdigung unbedenklich davon ausgehen, daß letztlich die Abgabepflichtige die Kapitalertragsteuer für ihren Mehrheitsgesellschafter getragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130236.X03

Im RIS seit

14.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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