RS Vwgh 1994/12/21 AW 94/04/0053

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 verfügt, daß auf den näher bezeichneten Grundstücken jedwede Lagerung von überwachungspflichtigen Sonderabfällen (Batterielagerung und Akkulagerung sowie Lagerung mineralölbehafteter Motorenteile im Hofbereich) untersagt sei; weiters daß auf diesen Grundstücken keine Manipulationen mit dem Hubstapler vorgenommen werden dürfen. Kann die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer iSd § 74 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 5 GewO 1973 nicht ausgeschlossen werden, so sind derartige Umstände unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG zu subsumieren.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040053.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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