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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Anordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 verfügt, daß auf den näher bezeichneten Grundstücken jedwede Lagerung von überwachungspflichtigen Sonderabfällen (Batterielagerung und Akkulagerung sowie Lagerung mineralölbehafteter Motorenteile im Hofbereich) untersagt sei; weiters daß auf diesen Grundstücken keine Manipulationen mit dem Hubstapler vorgenommen werden dürfen. Kann die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer iSd § 74 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 5 GewO 1973 nicht ausgeschlossen werden, so sind derartige Umstände unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG zu subsumieren.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040053.A01Im RIS seit
20.11.2000