RS Vwgh 1994/12/21 93/13/0043

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §273 Abs1;
BAO §278;
EStG 1988 §63 Abs1;
EStG 1988 §72 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0044

Rechtssatz

Langt ein an ein Finanzamt gerichteter (zweiter) Jahresausgleichsantrag eines Abgabepflichtigen für ein bestimmtes Jahr zu einem Zeitpunkt beim Finanzamt ein, als dieses den Jahresausgleichsbescheid für dieses bestimmte Jahr und einen Freibetragsbescheid für ein Folgejahr schon erlassen hat, so ist diese neuerliche Antragstellung auf Erlassung der tatsächlich bereits erlassenen Bescheide unzulässig. Der später eingelangte Jahresausgleichsantrag des Abgabepflichtigen ist vom Finanzamt demnach nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen. Durch eine im Instanzenzug ergangene meritorische Erledigung des unzulässigen Antrages in Form einer Abweisung kann der Bf demnach in keinem Recht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130043.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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