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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §273 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0044Rechtssatz
Langt ein an ein Finanzamt gerichteter (zweiter) Jahresausgleichsantrag eines Abgabepflichtigen für ein bestimmtes Jahr zu einem Zeitpunkt beim Finanzamt ein, als dieses den Jahresausgleichsbescheid für dieses bestimmte Jahr und einen Freibetragsbescheid für ein Folgejahr schon erlassen hat, so ist diese neuerliche Antragstellung auf Erlassung der tatsächlich bereits erlassenen Bescheide unzulässig. Der später eingelangte Jahresausgleichsantrag des Abgabepflichtigen ist vom Finanzamt demnach nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen. Durch eine im Instanzenzug ergangene meritorische Erledigung des unzulässigen Antrages in Form einer Abweisung kann der Bf demnach in keinem Recht verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130043.X01Im RIS seit
12.11.2001