RS Vwgh 1994/12/22 91/17/0015

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Veröffentlicht am 22.12.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §6a Abs1 idF 1974/130;
BauO Stmk 1968 §6a Abs2 idF 1974/130;
BauONov Stmk 1974;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: VfGH 1. Dezember 1987, B 549/85, VfSlg 11556/1987; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 81/17/0055 E 22. November 1982 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH schließt sich der im E des VfGH vom 1.12.1987, B 549/85, VfSlg 11556/1987, angeführten Rechtsprechung insoweit an, als dieser eine Auslegung des Abgabentatbestandes nach § 6a Abs 1 Stmk BauO 1968 in der Fassung der Novelle 1974, LGBl 1974/130, vertritt, "für die eine erstmalige Widmungsbewilligung vor Inkrafttreten der Novelle weder als Abgabentatbestand iSd § 6a Abs 1 noch als ein die Abgabepflicht vermeidender (einer neuen Widmung das Vorrecht der erstmaligen nehmender) Sachverhalt in Betracht kommt". Auch nach - nunmehriger - Auffassung des VwGH erfaßt der Abgabentatbestand nach § 6a Abs 1 legcit nur Widmungsbewilligungen nach Inkrafttreten der Novelle am 1.11.1974 und bezieht sich auch die "Sperrwirkung" früherer Widmungsbewilligungen (das Wort "erstmalig" dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen (Hinweis E 6.7.1990, 88/17/0059) lediglich auf Widmungsbewilligungen nach diesem Zeitpunkt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung im Jahr 1974 ein für die Zukunft wirksames System der Erhebung eines Aufschließungsbeitrages geschaffen, von dem lediglich Abs 2 als eine Art Übergangsvorschrift eine den Anwendungsbereich des Abs 1 erweiternde Ausnahmebestimmung enthält, die einen Aufschließungsbeitrag auch für den Fall vorsieht, daß eine Widmungsbewilligung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Novelle 1974 vorliegt, eine Baubewilligung jedoch erst nachher erteilt wird. Dem Begriff "erstmalig" im § 6a Abs 1 legcit bleibt auch bei dieser Auslegung ein Anwendungsbereich, und zwar in jenen Fällen, in denen es, aus welchen Gründen immer, aus Anlaß der Widmungsbewilligung (im Anwendungsbereich des Abs 1) oder der Baubewilligung (im Anwendungsbereich des Abs 2) nicht zur Abgabenvorschreibung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170015.X03

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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