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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Der Bf konnte auf Grund der Nennung des Datums der Berufung im Spruch des angefochtenen Bescheides und durch das ausdrückliche Zitat des erstinstanzlichen Bescheides in der Begründung desselben nicht im Unklaren sein, über welchen Bescheid die belangte Behörde entschieden hat, obwohl dessen Bezeichnung im angefochtenen Bescheid nicht enthalten war.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170015.X01Im RIS seit
01.03.2002