RS Vwgh 1994/12/22 91/17/0015

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Veröffentlicht am 22.12.1994
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
BAO §288 Abs1 litb;
LAO Stmk 1963 §212 litb;

Rechtssatz

Der Bf konnte auf Grund der Nennung des Datums der Berufung im Spruch des angefochtenen Bescheides und durch das ausdrückliche Zitat des erstinstanzlichen Bescheides in der Begründung desselben nicht im Unklaren sein, über welchen Bescheid die belangte Behörde entschieden hat, obwohl dessen Bezeichnung im angefochtenen Bescheid nicht enthalten war.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170015.X01

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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