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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Unterlassung der im § 13 Abs 3 ViehWG 1983 vorgesehene Einholung der Stellungnahmen der dort genannten Selbstverwaltungskörper bzw Kommissionen und Beiräte stellt eine Obliegenheitsverletzung seitens der belangten Behörde dar und bedeutet eine Verletzung des Bewilligungswerbers in seinen Rechten. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid betreffend die Nichtbewilligung einer Erweiterung der Legehennenhaltung durch die Nicht-Aktualisierung der verpflichtend einzuholenden Stellungnahmen des Beirates nach § 9 des GeflügelwirtschaftsG und der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit einer relevanten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat (hier: ein Zeitraum von ca einem Jahr zwischen der letzten Stellungnahme und der Bescheiderlassung wurde als zu lange qualifiziert). § 13 Abs 3 Z 1 ViehWG 1983 ordnet somit die obligatorische Befassung des Beirates nach dem GeflügelwirtschaftsG an. Da diese Regelung ersichtlich mehr der Artikulierung und Nutzbarmachung von Sachverstand und weniger der Repräsentation organisierter Interessen dienen soll, ist Analoges auch für die Nichtbefassung der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer anzunehmen. Im Verfahren betreffend Haltungsbewilligung für Legehennen nach dem ViehWG sind also die Entscheidungsgrundlagen unter zwingender Einschaltung der zur Stellungnnahme berufenen Stellen zu erarbeiten und steht die Heranziehung des Sachverstandes der anzuhörenden Stellen und Körperschaften und nicht deren Mitspracherecht im Vordergrund.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170343.X05Im RIS seit
20.11.2000