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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art18 Abs2 B-VG Art148e B-VG Art148i Abs2 Verordnung der Gemeindevertretung von Hittisau über die Ausgestaltung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen vom 26.04.88, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 02.05, bis 17.05.88 Vlbg BauG 1972 §9 Abs3 Vlbg Landesverfassung Art58 Abs2 Vlbg StraßenG §37Leitsatz
Gesetzmäßigkeit einer Einfriedungsverordnung im Hinblick auf §9 Abs3 Vlbg BauG; Mindestabstand von Einfriedungen vom Straßenrand im Interesse der Verkehrssicherung (Schneeräumung) und des Ortsbildschutzes; sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an die straßenrechtliche Einteilung öffentlicher VerkehrsflächenRechtssatz
Legitimation des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg zur Antragstellung auf Verordnungsprüfung gemäß Art58 Abs2 Vlbg Landesverfassung iVm Art148i Abs2 und 148e B-VG.
Abweisung des - zulässigen - Antrags des Landesvolksanwaltes auf Aufhebung der auf Grund des §9 Abs3 des Vlbg BauG, LGBl. Nr. 39/1972 idgF, erlassenen Verordnung der Gemeindevertretung von Hittisau über die Ausgestaltung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen vom 26.04.88, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 02.05. bis 17.05.88.
Zur "Ausgestaltung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen" im Sinne des §9 Abs3 Vlbg BauG zählt insbesondere die Bestimmung des Materials, aus dem Einfriedungen errichtet werden dürfen. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, daß eine Gemeinde durch Verordnung die bauliche Ausgestaltung und damit insbesondere die Verwendung von Mauern oder Trockenmauern für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen regelt. Sie darf entsprechende Beschränkungen allerdings nur vorsehen, sofern diese Beschränkungen gemäß §9 Abs3 Vlbg BauG "im Interesse des Verkehrs oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich" sind.
"Im Interesse des Verkehrs" liegt es jedenfalls, vom Schnee geräumte Straßen benutzen zu können. Es erscheint dem Gerichtshof daher einsichtig, Mauerwerk an öffentlichen Verkehrsflächen, das für die Schneeräumung und -ablagerung unter Umständen ein besonderes Hindernis darstellt, soweit zurücksetzen zu lassen, daß besagte Schneeräumung und -ablagerung nicht behindert wird. Durch eine derartige baupolizeiliche, weil den baulichen Charakter der Einfriedung berücksichtigende Regelung werden die ebenfalls "Einfriedungen" betreffenden Vorschriften des §37 des Vlbg StraßenG nicht berührt.
Daß die Einfriedungsverordnung speziell für Einfriedungen, die als Mauer oder Trockenmauer ausgestaltet werden, gilt, erklärt sich aber auch aus der Absicht der Gemeinde, für derartige Einfriedungen, die für den Charakter eines Ortsbildes von besonderer Bedeutung sind, einheitliche Mindestabstände vom Straßenrand festzulegen. Mit Rücksicht auf das Ortsbild ist es aber auch nicht gesetzwidrig, wenn an Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen für gemauerte Einfriedungen ein Mindestabstand von 1,50 m, bei anderen öffentlichen Verkehrsflächen hingegen nur von 0,75 m angeordnet wird.
Sachlich gerechtfertigt und daher auch unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden ist es, wenn in der Verordnung hinsichtlich der Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen an die vom Gesetzgeber vorgeformte straßenrechtliche Einteilung der öffentlichen Verkehrsflächen angeknüpft wird, die ihrerseits auf der Verkehrsbedeutung und dementsprechenden baulichen Gestaltung der Straßen beruht.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Volksanwaltschaft, Baurecht, EinfriedungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V113.1989Dokumentnummer
JFR_10098992_89V00113_01