RS Vwgh 1994/12/22 91/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §2 idF 1974/130;
BauO Stmk 1968 §6a idF 1974/130;
BauONov Stmk 1974;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 90/17/0411 E 17. Dezember 1993 RS 4; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Wenn die Stmk BauONov 1974, LGBl 1974/130, in § 6a den Begriff der Widmungsbewilligung verwendet, dann tut sie dies so, wie er im § 2 gebraucht wird. Nach dieser Bestimmung wird unter "Widmungsbewilligung" ein Rechtsakt verstanden, und zwar sowohl die Bewilligung der Widmung eines Grundes zum Bauplatz als auch die Bewilligung einer Widmungsänderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170015.X07

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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