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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §2 idF 1974/130;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 90/17/0411 E 17. Dezember 1993 RS 4; (RIS: abgv)Rechtssatz
Wenn die Stmk BauONov 1974, LGBl 1974/130, in § 6a den Begriff der Widmungsbewilligung verwendet, dann tut sie dies so, wie er im § 2 gebraucht wird. Nach dieser Bestimmung wird unter "Widmungsbewilligung" ein Rechtsakt verstanden, und zwar sowohl die Bewilligung der Widmung eines Grundes zum Bauplatz als auch die Bewilligung einer Widmungsänderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170015.X07Im RIS seit
01.03.2002