Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §6a Abs1 idF 1974/130;Rechtssatz
Auch den Altbestand, den der VfGH in seinem E vom 1.10.1987, G 142/87-8, VfSlg 11466/1987, von vornherein ausgeklammert sieht, zur Abgabenleistung nach § 6a Abs 1 Stmk BauO 1968 idF 1974/130 nach Maßgabe eines antragsbedürftigen Rechtsaktes, der seine weitere Nutzung bzw eine Nutzungsänderung oder Erweiterung ermöglicht, heranzuziehen, erscheint nicht unsachlich und überschreitet die Grenzen des rechtspolitischen und finanzpolitischen Handlungsspielraumes des Abgabengesetzgebers jedenfalls nicht. Eine unsachliche Unterscheidung zwischen den Eigentümern bereits bebauter Liegenschaften, deren Heranziehung an sich ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz zur erstmaligen Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen festgelegt werden kann (Hinweis E VfGH 30.11.1983, B 409/79, VfSlg 9874/1983), liegt hier nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170015.X09Im RIS seit
01.03.2002