RS Vwgh 1994/12/22 91/17/0015

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Veröffentlicht am 22.12.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Stmk 1968 §6a Abs1 idF 1974/130;
BauONov Stmk 1974;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Auch den Altbestand, den der VfGH in seinem E vom 1.10.1987, G 142/87-8, VfSlg 11466/1987, von vornherein ausgeklammert sieht, zur Abgabenleistung nach § 6a Abs 1 Stmk BauO 1968 idF 1974/130 nach Maßgabe eines antragsbedürftigen Rechtsaktes, der seine weitere Nutzung bzw eine Nutzungsänderung oder Erweiterung ermöglicht, heranzuziehen, erscheint nicht unsachlich und überschreitet die Grenzen des rechtspolitischen und finanzpolitischen Handlungsspielraumes des Abgabengesetzgebers jedenfalls nicht. Eine unsachliche Unterscheidung zwischen den Eigentümern bereits bebauter Liegenschaften, deren Heranziehung an sich ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz zur erstmaligen Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen festgelegt werden kann (Hinweis E VfGH 30.11.1983, B 409/79, VfSlg 9874/1983), liegt hier nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170015.X09

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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