RS Vwgh 1994/12/22 90/17/0343

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Veröffentlicht am 22.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §52;
ViehWG §13 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat die Pflicht, sich ein aktuelles Bild darüber zu verschaffen, ob durch die Erteilung der Bewilligung die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Die nach § 13 Abs 3 Z 1 ViehWG zu treffende Prognoseentscheidung setzt eine aktuelle Befundung und Begutachtung der Marktverhältnisse voraus.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170343.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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