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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Die Anweisung, eine Künette bis zu einer Tiefe von 1,20 m auszuheben, enthält zwar auch die Weisung, nicht tiefer zu graben. Einer ausdrückilchen Formulierung dieses Aspektes bedarf es grundsätzlich nicht. Durch die bloße Erteilung von Weisungen wird der Arbeitgeber aber seinen Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nicht gerecht. Es bedarf vielmehr von seiner Seite auch einer Überwachung der Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen (hier: eine derartige Überwachung ist in umso höherem Maße geboten, wenn ein verhätnismäßig unerfahrener Baggerfahrer eingesetzt wird; eine geeignete Aufsichtsperson iSd § 3 BArbSchV zur Kontrolle der erfroderlichen Sicherheitsmaßnahmen wurde hier nicht bestellt; Hinweis: E 12.6.1992, 92/18/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020388.X01Im RIS seit
01.06.2001