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L46108 Tierhaltung VorarlbergNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde dem Besch das Gesetzwidrige "Halten" von Wildtieren gemäß § 5 Vlbg TierschutzG 1982 spruchgemäß vorgeworfen, so wurde der Besch durch den als "überschießender" Tatvorwurf anzusehenden Ausspruch, er habe hiedurch § 5 Abs 1 Vlbg TierschutzG 1982 "gröblich" verletzt, in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtsverletzung sonstige Fälle Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020332.X02Im RIS seit
20.11.2000