Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag VfGG §62 Abs1 MOG §73 Abs2 MOG §75 Abs4 MOG §75 Abs6Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages mangels ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens; kein behebbarer FormmangelRechtssatz
Vom Antragsteller als verfassungswidrig erachtete Teile des Gesetzes müssen klar und unmißverständlich abgegrenzt sein und es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzesvorschriften nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (VfGH 26.9.1988 G230/87, 13.6.1989 G62/89).
Weder ist im vorliegenden Fall erkennbar, ob der Antragsteller die Aufhebung auch des §73 Abs2 MOG begehrt, noch ist eindeutig bestimmt, die Aufhebung welcher Teile der Abs4 und 6 des §75 MOG beantragt wird. Der Aufhebungsumfang müßte vielmehr vom Verfassungsgerichtshof selbst aufgrund der im Antrag vorgebrachten Bedenken konkretisiert werden, welche Befugnis dem Verfassungsgerichtshof aber nicht zukommt.
(ebenso: B v 08.10.90, Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung auch des §73 Abs2 MOG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G9.1990Dokumentnummer
JFR_10098992_90G00009_01