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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0505Rechtssatz
Behauptet der Beschuldigte, in Ansehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil er nicht in seiner Eigenschaft als Organ iSd § 9 Abs 1 VStG, sondern als "Anordnungsbefugter" verfolgt worden sei, und daß er die Übertretungen nicht zu verantworten habe, da er die Lenker ausreichend belehre und kontrolliere, tut er damit nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 33a VwGG abhinge (zum erstgenannten Beschwerdegrund ist vor allem auf das E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987, zu verweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020504.X01Im RIS seit
03.04.2001