RS Vwgh 1994/12/23 94/02/0353

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Veröffentlicht am 23.12.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/02/0359

Rechtssatz

Ein Nachtrunk liegt sowohl dann vor, wenn vor und nach der Fahrt Alkohol konsumiert wurde, als auch dann, wenn dies nur nach der Fahrt der Fall war.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020353.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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