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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/02/0359Rechtssatz
Ein Nachtrunk liegt sowohl dann vor, wenn vor und nach der Fahrt Alkohol konsumiert wurde, als auch dann, wenn dies nur nach der Fahrt der Fall war.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020353.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011