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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Nicht jedes Abstellen eines KFZ im sogenannten "5-m-Bereich" bildet für sich allein eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a StVO. Können jedoch durch das vorschriftswidrige Abstellen des KFZ andere Verkehrsteilnehmer ihrerseits zu vorschriftswidrigem Verhalten genötigt werden (Verletzung des § 23 Abs 2 StVO), so ist eine Beseitigung des KFZ iSd § 89a StVO berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020345.X01Im RIS seit
12.06.2001