RS Vfgh 1990/10/8 B181/89

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

StGG Art5 BAO §303

Leitsatz

Verletzung des Eigentumsrechtes durch Beschränkung der Wiederaufnahme eines Finanzverfahrens; Ermessensmißbrauch durch Ermessensausübung nur zum Nachteil, nicht aber auch zugunsten des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid beschränkt die Wiederaufnahme des Verfahrens wiederum - wie auch der schon im ersten Rechtsgang vom Verfassungsgerichtshof behobene Bescheid (siehe E v 05.03.88, B70/87) - auf den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 1979 und verweigert in der Sache dem Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug für dieses Jahr.

Es wirkt sich nämlich auch die nunmehr von der Behörde praeferierte Qualifikation des in Rede stehenden Vorgangs als Darlehensgewährung und nicht als Kaufvertrag nicht nur auf die Umsatzsteuerpflicht für das Jahr 1979, sondern auch für die für das Jahr 1980 aus, wobei unter den gegebenen Umständen auch §11 Abs12 UStG einer neuerlichen Überprüfung nicht entgegensteht.

Durch die Beschränkung der Wiederaufnahme auf das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer für 1979 hat somit die belangte Behörde - in gleicher Weise wie in dem vom Verfassungsgerichthof im ersten Rechtsgang behobenen Bescheid (Ausübung des Ermessens nur zum Nachteil, nicht aber auch zugunsten des Beschwerdeführers) - von dem ihr durch §303 BAO eingeräumten Ermessen in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht: Sie hat nämlich - zum Nachteil des Beschwerdeführers - den Zusammenhang zwischen den Rechnungsjahren 1979 und 1980 ignoriert. Aus eben jenen Gründen, die im Vorerkenntnis zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der belangten Behörde geführt haben, wurde der Beschwerdeführer somit auch durch den nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Wiederaufnahme, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B181.1989

Dokumentnummer

JFR_10098992_89B00181_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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