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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs3;Rechtssatz
Der Antrag, die ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu widerrufen, wird abgewiesen.
- Asylgewährung - Die von der belangten Behörde nummehr vorgetragenen "neuen Umstände" sind vor allem unerheblich und daher nicht geeignet, eine in der Sache anders lautende Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen. Die belangte Behörde vermag in ihrer Stellungnahme nämlich weder eine verspätete Stellungnahme durch den ASt iSd § 7 Abs 1 AsylG 1991 noch zwingende Umstände aufzuzeigen, aus denen abzuleiten wäre, daß bzw welche vom bisherigen Vorgehen der belangten Behörde umfaßte öffentliche Interessen einem Aufschub gemäß § 30 Abs 2 VwGG entgegenstehen sollen und warum demnach die sofortige Vollstreckung geboten ist. Der Antrag erweist sich schon aus diesem Grunde als unberechtigt.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994200388.A01Im RIS seit
20.11.2000