RS Vwgh 1994/12/29 AW 94/20/0388

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Veröffentlicht am 29.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Der Antrag, die ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu widerrufen, wird abgewiesen.

- Asylgewährung - Die von der belangten Behörde nummehr vorgetragenen "neuen Umstände" sind vor allem unerheblich und daher nicht geeignet, eine in der Sache anders lautende Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen. Die belangte Behörde vermag in ihrer Stellungnahme nämlich weder eine verspätete Stellungnahme durch den ASt iSd § 7 Abs 1 AsylG 1991 noch zwingende Umstände aufzuzeigen, aus denen abzuleiten wäre, daß bzw welche vom bisherigen Vorgehen der belangten Behörde umfaßte öffentliche Interessen einem Aufschub gemäß § 30 Abs 2 VwGG entgegenstehen sollen und warum demnach die sofortige Vollstreckung geboten ist. Der Antrag erweist sich schon aus diesem Grunde als unberechtigt.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994200388.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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