RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0167

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L90204 Landarbeitsordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z2;
AZG §32a idF 1992/833;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art12 Abs1 Z6;
LAG §5 Abs4;
LandarbeitsO OÖ 1979 §5 Abs4;

Rechtssatz

Da das LAG im § 5 Abs 4 nicht auf Arbeitnehmer von Genossenschaften, sondern auf Arbeitnehmer von Betrieben von Genossenschaften abstellt, ist zur Lösung der Frage, ob auf als LKW-Lenker beschäftigte Arbeitnehmer einer Lagerhausgenossenschaft das AZG anzuwenden ist oder nicht, zunächst zu prüfen, ob die Genossenschaft nur einen einheitlichen Betrieb darstellt oder ob sie ihre Tätigkeit in mehreren, von einander jeweils zu unterscheidenden Betriebe iSd Arbeitsrechtes, denen jeweils verschiedene Arbeitnehmer angehören, ausübt. So wäre es denkbar, daß eine Genossenschaft zwar überwiegend mit Tätigkeiten befaßt ist, die mit Landwirtschaft und Forstwirtschaft nichts zu tun haben, sich in einem oder einigen als Betriebe organisierten Bereichen aber auf ihre spezifischen Aufgaben als verlängerter Arm ihrer Mitglieder konzentriert. Die in den zuletzt genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer wären dann als Landarbeiter zu qualifizieren und würden dem AZG nicht unterliegen. Nur wenn eine solche Trennbarkeit von Betrieben im Rahmen der Tätigkeit einer Genossenschaft nicht möglich sein sollte, wäre darauf abzustellen, ob die Genossenschaft als Ganzes den Erfordernissen des § 5 Abs 4 LAG entspricht; in diesem Fall wären nämlich alle Arbeitnehmer dieser Genossenschaft vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Bundes ausgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110167.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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