RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0182

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/08/0183 bis 93/08/0186 Besprechung in:ZAS Nr. 6/2009, S 333 bis 338;

Rechtssatz

Da Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG auch jener ist, der den Dienstnehmer hinsichtlich der Lohnzahlung auf Dritte verweist, sofern die Beschäftigung in einem Betrieb stattfindet, der auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird, ist bei einer direkten Lohnfortzahlung durch den Beschäftiger (Entleiher) der Verleiher eines Leiharbeitsverhältnisses als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0208; E 21.9.1993, 92/08/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080182.X07

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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