RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0182

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/08/0183 bis 93/08/0186 Besprechung in:ZAS Nr. 6/2009, S 333 bis 338;

Rechtssatz

Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Überlassung von Geschäftsführern einer GmbH durch Dritte ("Drittanstellung"), die vor allem im Konzern, aber auch bei der GmbH & Co KG nicht selten ist, wird im allgemeinen bejaht. Jedoch unterscheiden sich die Rechtsbeziehungen zwischen Verleihunternehmen, Entleihgesellschaft und dem "entliehenen" Geschäftsführer in solchen Fällen von jenen des sonstigen Leiharbeitsverhältnisses vor allem dadurch, daß die Beschäftigergesellschaft aufgrund eigener Rechtsbeziehungen zum Geschäftsführer aus dem Bestellungsakt ein Recht auf dessen Arbeitsleistung erwirbt und der Geschäftsführer seine Dienste aufgrund dieses Rechtsverhältnisses zu leisten schuldig ist und nicht aufgrund seiner (allenfalls auch arbeitsrechtlichen) Beziehung zum Verleihunternehmen. Auch ist das Verleihunternehmen in seiner Disposition über die Beschäftigung des Geschäftsführers insoweit nicht mehr frei, als zB eine einseitige "Abberufung" am besonderen Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Entleihunternehmen scheitert und es daher über die Arbeitskraft des Geschäftsführers ohne dessen Mitwirkung bzw jene des Entleihunternehmens für die Dauer dieses Rechtsverhältnisses zum Entleihunternehmen nicht mehr frei verfügen kann. Alles dies muß auch vom Willen der Vertragsparteien eines solchen Dienstverschaffungsvertrages umfaßt sein.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtDienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080182.X05

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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