RS Vwgh 1995/1/17 94/07/0118

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;

Rechtssatz

§ 76 Abs 1 AVG statuiert eine Pflicht zur Kostentragung für die Partei, die um die Amtshandlung angesucht hat. Diese Kostentragungspflicht besteht aber nur "im allgemeinen". Damit normiert § 76 Abs 1 AVG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller; diese Durchbrechung des Grundsatzes bezieht sich nicht allein auf die im § 76 Abs 2 legcit genannten Fälle. Daß für diese Fälle § 76 Abs 1 AVG nicht gilt, ergibt sich bereits aus der Existenz der Ausnahmeregel des § 76 Abs 2. Um diese Fälle auszunehmen, hätte es der Einfügung der Worte "im allgemeinen" nicht bedurft. Diese Worte sollen eine Kostentragungspflicht durch den Antragsteller dort verhindern, wo eine solche Kostentragungspflicht unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - demjenigen, der sich gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzt und damit auch Erfolg hat, allein deswegen Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er einen Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines gestellt hat. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen würde dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muß.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070118.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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