RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0352

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §13 Abs2;

Rechtssatz

Werden einem Rechtsanwalt Ausfertigungen von Straferkenntnissen mit dem Auftrag übermittelt, Berufungen zu erheben, trugen die Bescheidausfertigungen mit Datum versehene Eingangsstempel, die die Information der Partei für ihren Rechtsanwalt über das Datum der Zustellung zum Zweck der Berechnung der Berufungsfrist darstellen, und handelt es sich beim Besch um den Geschäftsführer eines als Kapitalgesellschaft organisierten Unternehmens mit einem Bürobetrieb, so war davon auszugehen, daß die Zustellung der Straferkenntnisse - wenn diese an der Geschäftsadresse erfolgte - nicht durch Hinterlegung, sondern durch Aushändigung durch ein Zustellorgan der Post erfolgt ist. Es bestand daher für den Rechtsanwalt kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Wenn diese Angabe unrichtig war, so trifft den Rechtsanwalt jedenfalls kein grobes Verschulden an der Fristversäumung iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG, welches die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110352.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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