RS Vwgh 1995/1/17 93/07/0039

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §107 idF 1990/252;
WRG 1959 §107;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Durch die WRGNov 1990, BGBl 252/1990, wurde nicht nur § 107 Abs 2, sondern auch § 107 Abs 1 WRG 1959 neu gefaßt. Die Struktur des gesamten § 107 WRG wurde weitgehend verändert.

§ 107 Abs 1 teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, daß eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierunsvorlage (1152 Blg XVII GP 34) erhellt, daß die Änderung des § 107 WRG 1959 darauf abzielte, den Kreis der persönlich zu Ladenden zu beschränken, nicht aber darauf, jener Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts den Boden zu entziehen, welcher eine Rechtskrafterstreckung nur dann annahm, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070039.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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