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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/10/21 94/11/0244 1Stammrechtssatz
Ist eine Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VwGH in der betreffenden Angelegenheit ausgeschlossen, so kann die Beschwerdefrist gar nicht versäumt werden (Hinweis B 30.8.1994, 94/10/0114; im konkreten Fall kommt ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110383.X01Im RIS seit
20.11.2000