RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0114

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs3;
ASVG §59 Abs1;
AVG §70 Abs1;

Rechtssatz

Als Folge des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides tritt der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft (Hinweis E VS 23.3.1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977, E 13.11.1986, 86/08/0163) und wird durch den rechtskräftigen Bescheid im wiederaufgenommenen Verfahren mit der Wirkung "ex tunc" ersetzt (Hinweis E 12.5.1949, 31 und 32/47, VwSlg 814 A/1949; hier: diese rechtskräftige Feststellung hat gemäß § 58 Abs 3 iVm § 59 Abs 1 ASVG zur Konsequenz, daß auch für jenen Zeitraum, für den die Versicherungspflicht vor der Wiederaufnahme des Verfahrens verneint worden war, ungeachtet des zwischenweiligen Bestehens einer individuellen Norm Verzugszinsen vorzuschreiben sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080114.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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