RS Vwgh 1995/1/17 94/08/0248

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/22 93/08/0210 1

Stammrechtssatz

§ 67 Abs 10 ASVG normiert - seit der am 1.1.1990 wirksamen Neufassung dieser Bestimmung in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann (Hinweis E 23.10.1987; 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080248.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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