RS Vwgh 1995/1/17 93/07/0039

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

§ 107 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 idF 1990/252 bestimmt, daß die anderen Parteien so wie die sonstigen Beteiligten durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden sind. Diese Anordnung verdrängt zwar die Bestimmung des § 41 Abs 1 AVG, ob und wie eine mündliche Verhandlung öffentlich bekannt gemacht wird, nicht aber die Anordnung des § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG, wonach die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben zu enthalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070039.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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