RS Vwgh 1995/1/17 94/14/0077

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 89/14/0186 2 (Es darf aber nicht eine betriebliche Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter vorliegen, weil diesfalls die Wirtschaftsgüter bereits zum notwendigen Betriebsvermögen zu rechnen wären).

Stammrechtssatz

Auch gewillkürtes Betriebsvermögen muß seiner Art nach geeignet sein, dem Betrieb direkt oder indirekt zu dienen. Diese wirtschaftliche Beziehung zum Betrieb ist jedoch weit zu sehen. So genügt zB die Eignung eines Wirtschaftsgutes als Wertanlage, wenn ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung besteht. Deutlich wird diese Funktion von Wirtschaftsgütern etwa bei Banken und Versicherungsunternehmen, die in besonderem Ausmaß über Vermögenswerte verfügen müssen, um ihre betrieblichen Risken abzusichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140077.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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