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L90204 Landarbeitsordnung OberösterreichNorm
AZG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der Sinn der Ausnahme von Arbeitnehmern landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Genossenschaften aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechtes des Bundes kann nur darin erblickt werden, daß sie - zumindest überwiegend - Tätigkeiten ausüben, die von Landwirten und Forstwirten ausgeübt werden müßten, gäbe es die Genossenschaften nicht. Die im § 5 Abs 4 LAG und im § 5 Abs 4 OÖ LandarbeitsO 1979 genannten Tätigkeiten, nämlich der Einkauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und das Lagern und der Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, sind solche Tätigkeiten, die ihrer Art nach landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben eigen sind. Die Arbeitnehmer von Genossenschaften, die überwiegend damit beschäftigt sind, sollen Arbeitnehmern von Landwirten und Forstwirten gleichgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110167.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015