RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0167

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L90204 Landarbeitsordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z2;
AZG §32a idF 1992/833;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art12 Abs1 Z6;
LAG §5 Abs4;
LandarbeitsO OÖ 1979 §5 Abs4;

Rechtssatz

Der Sinn der Ausnahme von Arbeitnehmern landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Genossenschaften aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechtes des Bundes kann nur darin erblickt werden, daß sie - zumindest überwiegend - Tätigkeiten ausüben, die von Landwirten und Forstwirten ausgeübt werden müßten, gäbe es die Genossenschaften nicht. Die im § 5 Abs 4 LAG und im § 5 Abs 4 OÖ LandarbeitsO 1979 genannten Tätigkeiten, nämlich der Einkauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und das Lagern und der Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, sind solche Tätigkeiten, die ihrer Art nach landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben eigen sind. Die Arbeitnehmer von Genossenschaften, die überwiegend damit beschäftigt sind, sollen Arbeitnehmern von Landwirten und Forstwirten gleichgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110167.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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