RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0409

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs5;

Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist bereits dann vollendet wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wozu auch das Starten des Motors zählt; in diesem Augenblick kann von einem Versuch des Inbetriebnehmens des Fahrzeuges keine Rede mehr sein (Hinweis E 8.9.1982, 82/03/0200, 0201, und E 24.2.1988, 85/18/0137, VwSlg 12654 A/1988), von dem noch aus freien Stücken zurückgetreten werden kann, welches Verhalten Straflosigkeit nach sich zieht. Dies kann nur in Ansehung von Handlungen zum Tragen kommen, die dem Starten des Motors vorausgehen, wie dem Einsteigen und Platznehmen im Fahrzeug bis zum Anstecken des Starterschlüssels.

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110409.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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