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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit B-VG Art140 Abs2 VfGG §62 Abs4Leitsatz
Einstellung eines von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund Einstellung des Anlaßverfahrens infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH; keine Anwendung der in Prüfung gezogenen Normen durch den VfGH nach Einstellung des BeschwerdeverfahrensRechtssatz
Da - anders als in dem in Art140 Abs2 B-VG geregelten Fall - die Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Unterbrechung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B-VG "anzuwenden" hatte, war das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G164.1990Dokumentnummer
JFR_10098991_90G00164_01