RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0271

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Rechtssatz

Da im Gesetz die "Weiterüberweisung" einer an den VwGH gerichteten Beschwerde an den VfGH nicht vorgesehen ist, muß ein solcher Antrag zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110271.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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